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im Kreiß um und um gehen, und über Bant ruffen, schreien und sagen, und aller männiglichen bitten, daß sie ihm helffen Gott bitten zu helffen, alß er war und recht habe, gegen seinen Wiedersacher, als die Klag gelaut hat in der maß mag der andere darnach auch thun, zu dreyen mahlen und sich denn auff beuder seiten auff ihr Stuhl wieder nieder setzen, und denn nicht auffstehen, biß man von Gerichts wegen zum ersten mahl zum andern und zum dritten mahl geschrien hat, daß sich iglicher schiken und bereiten soll, nach Francken recht und Kampffs recht, Sewer [?] scheder [?]

Item, Wer es sach, daß ihr einer den andern auß dem Kreiß stieß, oder drüng, daß er mit einem Fuß oder mehr drüber tret, so soll derselb, der aus dem Kreiß gedrungen ist, verfallen seyn dem Gewinner, um seinen spruch und schoden, nach seiner Ehren Nothdurfft und erkenndtnüß des rechten, und darnach Unsern gnädigen Herrn von Würtzburg an sein Gnade, und dem Schuldtheißen und