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Item, welchem die finger abgestoßen werden, der soll zur Stund an mit gleicher Wern und Wat, nach Erkentnuß des rechten, mit dem Abstoßer kämpffen, und soll von benden Theilen dem rechten ein sicherheit geschehen, daß dem Kampff nachkommen werde, nach erkenndtniß des rechten, doch daß der Kampff in geschehe zu rechter Tage Zeit, alß das recht erckendt, daß der Kampff vormittag angefangen werde.

Item, wolt der Abstoßer alß baldt nicht kämpffen und ließ ihn darnach fragen, ob man ihm das icht billigen Schup gebe zu lernen.

Urtheil

Mann soll ihn deß billigen Schup geben, 6. Wochen und 3. Tage, und desgleichen dem Wiedertheil.

Item, ihm soll nach solchem 6. Wochen und 3. Tagen ein nemlicher Kampff Tag gesetzt werden, und sollen auff beeder seit gleich wehr und wat haben, nemlich als hernach geschrieben stehet:

Item ein Kampff Rock.

Item ein Kolben der soln 3. seyn auff jedem theil, jeder Kolb soll haben 3. Ecken, und forne spitzig.