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Hiernach folgen die Gesetz und Ordnung der Bytzig.

Wer ein Bytzig thun will, der soll kummen für Gericht und bitten den Schultheiß oder sein Gewalt um ein Fürsprecher, der soll ihm erlaubt werden, welchen er begehret, der am rechten sitzt, von den Schöpffen. Derselb Fürsprech soll mit ihm in ein Gesprech gehen, sein Klag vernehmen, und die am rechten fürbringen, also:

Lieber Herr Schuldtheis, dieser N. steht hie als ein freyer Franck, ungebunden, und ungefangen und ist eines Leymuthes beschuldigt, den er alßbald benennen soll, und bittet ihn darnach zu fragen, wie er dafür kummen soll. Urtheil Er soll den oder dem es sey Mann oder Frau sich bytzigk verkündigen, mit den geschworen Gerichts Knechten, und versiegelten GerichtsBrieffen, wißentlich, und zu Hauß zu Hoff, oder mündlich unter Augen, und daß er darumb fürstehen wolle drey Gericht, der je eins nach dem andern 14. Tage seyn soll, und die in dem verkündungs Briefe