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und thue das recht sey und wehre das recht sey: und darauff soll der Cämmerer stillschweigen eine Kleine Weile. Ist denn niemand da der darein rede, so soll der Cämmerer ruffen: Herr, er ist hiemit. Und also soll der Cämmerer den Andtwortter zum 3. mahl heischen, und alß dick der Cämmerer den Andtwortter fordert und heischet, als offt soll der Kläger mit seinem Kolben auf den schildt schlagen, als vorgeschrieben stat.

So das geschehen ist, bitt ihn der Kläger zu fragen: wie er sich förder halten soll, daß er recht thue nach Kampffs recht und Francken recht, das fragt mein Herr, so erckennen die Ritter, mein Herr soll sitzen vber die Tag Zeit. Wann dann die vergangen sey, so soll mein Herr den dritten Tag zu Endhafften rechten sitzen, uff den schotten Anger, nach Kampffrecht und Francken recht, über 14. Tag, wer aber der 14. Tag ein heiliger Tag, so soll es auff den nechsten recht Tag darnach seyn.

So dann der dritte Tag ist, so soll man den äußern Kreiß beschrencken uff den schotten Anger. Darinn soll niemand seyn denn die Lünßener und Grießwartte, und inwendig soll man nach rath meines Herrn Räthe und beider theil freunde einen