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Die Bitte des Klägers.

Daranach bittet ihn der Kläger zu fragen, wie es fürter beschehen soll, das fraget mein Herr die Ritter, die erkennen mann soll ihm einen andern Tag setzen, von dem selben Tag über 14. Tage, nach Kampffs Recht und Francken recht. Were aber der 14.te Tag ein heyliger Tag, so soll es seyn auff den nechsten recht Tag darnach, das soll mein Herr dann den Antwortter verkündigen laßen mit einem geschwornen Bothen der soll solche Verkündigung uff den fallen [?] andern rechtstag auff den Eydt besagen, daß er die habe gethan nach Kampffs recht und Francken recht, zu Hauß und zu Hoffe, und dem Antwortter wißen laßen daß das andere gericht werde seyn auf einem wüsten Hoff, genant Kropffhausen, auff dem Rennwege zu Würtzburg gelegen.

In dem andern gericht soll mein Herr sitzen als ein Hertzog zu Francken uff dem Hoffe Kropffhausen, und seinen rücken an die Mauer zu S. Barthelmeus lehnen, und sein Schwerdt zwischen seinen Beinen halten,[1] und 9. oder 11. Ritter bey ihm haben sitzen.

So soll der Kläger seyn in dem nechsten Hause dabey, und einen seiner Freunde zu meinem Herrn schiken, und seine Gnade bitten, um einen Fürsprechen. So soll nun mein Herr die Ritter fragen des rechten, die erkennen: Er soll ihm den erlauben.

  1. Korrigiert aus »haben«. Corrected from “haben”.