Wiktenauer logo.png

Page:Cod.Guelf.125.16.Extrav. 8v.png

From Wiktenauer
Jump to navigation Jump to search
This page contains changes which are not marked for translation.

This page has been proofread, but needs to be validated.

nach dem andern 14. Tage seyn soll, und die in dem Verkündungs Brieffe alle drey sollen klärlichen benenet und beschrieben seyn, ohn gefehrde. Von einem solchen Verkündung Brieff soll mann geben 21. d. der gehören dem Schultheißen 6 d. zu versiegeln, und die 15. d. dem Schreiber, und darzu dem Boten von jeder meil 6. d.

Item der den Bitzigk thun will, der soll die obgenanten 3. tage vor Gericht stehen, und wartend seyn, ob jemand den Bitzigck weren, und ihm die Finger abstoßen woll, oder ihn deß mit rechter Kundschafft der zum rechten gnug sey, bezeugen und überweisen wöll, nach erkendtniß der Schöpffen, und welcher also überzeüget würdet, der soll dem Herrn an seine Gnade getheilet werden, und dem Kläger Kärung und Wandel thun, nach Nothdurfft seiner Ehren, und sein schaden ablegen, nach erkändtniß deß rechten, ohngefehrte.

Item, welchem die Finger abgestoßen werden, der soll