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Wes er hinfür wartten soll. Des fragt mein Herr, darauff sprechen die Ritter: Man soll den Antwortter aber nehmen und heischen. So bitt der Fürsprech zu fragen: Wer ihn nehmen und heischen soll, das fraget mein Herr, so theilen die Ritter: es solls der Cämmerer thun, itzund N. Crafft Zobel.

Darnach sollkomt der Cämmerer ruffen: N. Ich heisch dich zum 1. mahl zum 2. mahl. zum 3. mahl, nach Kampffsrecht und Francken recht. Bistu irgendts hie oder iemand von deinetwegen, der gehe herfür und thue das recht sey,[1] und darauff soll der Cämmerer still schweigen eine kleine Weile. Ist dann niemand da der darein rede, so soll der Cämmerer ruffen: Herr, er ist hiemitt. Und also soll der Cämmerer den Antwortter zum 3. mahl heischen, und alß dick der Cämmerer den Antwortter fordert und heischet, als offt soll der Kläger mit seinem Kolben auf den schildt schlagen, drey stand als vorgeschrieben stat.

So das geschehen ist, bitt ihn der Kläger zu fragen: wie er sich förder halten soll, daß er recht thue nach Kampffs recht und Francken recht. Das fragt mein Herr, so erkennen die Ritter, mein Herr soll sitzen Vber die Tag Zeit. Wann dann die vergangen sey, so soll mein Herr den dritten Tag zu Endhafften rechten sitzen, uff dem Schotten Anger, nach Kampff recht und Francken recht, über 14. Tag, wer aber der 14. Tag ein heyliger Tag, so soll es auff den nechsten recht Tag darnach seyn.

  1. Einfügung durch das Zeichen »F« kenntlich gemacht. Insertion made clear by the mark “F”. und weh- / re das / recht sey.