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Das Kampffgericht am Landgericht.

Wenn mein Gnädiger Herr zu Kampff gerRecht sitzet, so soll Er sitzen an den Hoff Osternach, darinnen itzund (d.)[1] sitzet, und den rücken an die mauren kehren obwendig der pforten, gegen dem Hoffe Ramburck, und soll sitzen als ein Hertzog zu Francken, sein Schwerdt zwischen seinen Beinen lehinend oder liegen haben, und sollen vor Ihme in dem ringe sitzen 9. oder 11. Ritter, möchten der mehr geseyn, das were beßer, und der forderer oder Kläger soll seyn in dem (b.)nechsten Hoffe oder Hause dafür über an der Ecken.

Item der Forderer soll gantz angethan seyn in einem groen grauen rocke mit einem Kämpffen hut, vernehet mit riemen mit groen Hosen ohne fußlinge, mit Kolben, und Schildt, alß ob er ietzund im Kampf gehen solte.

Item, so das gericht in obgeschriebener maßen besetzt ist, so sol der Kläger einen seiner Freundt, oder der mit ihm do ist, zu meinem Herren schicken in[2] das Gericht[3] und seine Gnade bitten ihm einen fürsprecher zu lauben, der ihm sein Wort spreche, nach Kampffs recht und Francken recht. Den Fersprecher soll ihm mein Gnädig Herr erlauben, der soll alßbald zu dem Kläger gehen, und von ihm ver hören, warum er sein Wiedersacher für heischen wolle, so das geschicht soll er wieder für das gericht gehen und bitten also: Gnädiger Herr. N. ist alda und will N. kämpfflichen heischen, und bitten E. Gnaden daß ihr ihn wollet laßen herbringen und geleit-

  1. Am Rand eingefügt: Inserted on the margin: (d) H. Johan / von Tun- / feld
  2. Korrigiert aus: Corrected from: und
  3. Einfügemarke am Rand: Insertion mark on the margin: schicken