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53. Wenn E.G. einem hinden an seiner Klinge liegen, und er wil nit ganzer gewalt unter E.G. Klingen durchgehen, und derselben forne nach ihrem ganzen Leib zustossen, so thun E.Gn. nun ein ding, und wenden seinem stoß aus, unnd tretten mit ihrem lincken Schenckel uff die 3 wol mit, so können E.G. ihm nach seinem Leib stossen, nimt er den stoß web, so können E.G. mit ihrer klingen unbkehren von unten, und hawen ihm nach seinem Kopff hinein, oder könnnen mit ihrer rechten Hand seine Klinge Wegreissen sampt seinem Arm, oder stossen ihm Kreuz und Knopf ins Gesicht hinein.