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Difference between revisions of "Page:Gründtliche Beschreibung der Kunst des Fechtens (Joachim Meÿer) 1570.pdf/28"

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<section begin="1"/>tel betrifft / vñ das Vnder so dem Kin vnd Halß zůstendig / vnd darumb das Rechte vnnd Lincke theil / welche gemeinlich wegen der Ohren / so beyden seitten zůstendig / das Recht oder Lincke Ohr genant werden.<section end="1"/>
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<section begin="2"/>Wiewol aber nicht ohne / das solche außtheilung etliche gar Kindisch duncken wurde / wie dan aller ding mehr tadler denn verbesserer / müssen es doch die gůthertzigen darfür achten / das diß fúrnemlich vnd allein darumb gemeldet / das auß diser teilung alle andere notwendige vnd zům Fechten gehórige stuck / als auß einem qúl vnd brunnen entspringen vnd herfliessen. Den sintemal das Fechten wie obgemelt nichts anders ist / dan so zwo Personen in gleichen wehren gegen einander Kempffen / wie einer den andern mit behendigkeit verletzen / oder sich fúrsichtigklich verteidigen vnd beschützen móge. Auch mein vornemen ist / wie den in allen andern wehren / solchs durch gewise stuck vnd kurtze begriff anzuzeigen vnd erkleren / hab ich nicht könen noch sollen hindergehn / solche teilung der Person alhie zůmelden / damit ob der gegenFechter auß einem oder andern theil zůFechten sich vermercke leßt / einer mit rechtmessiger versatzung / widerumb sich gefaßt zůmachen wißte. Oder ob jener auff einer oder andern seiten sich etwa mit einer Blósse erzeigen wurd / er sein streich auch auff ihn rechtschaffen mit vortheil anstellen könde. Dann je ein Man an deren vier orten einer / von wegen entdeckter Blósse getroffen / oder hinwider zůuerhütung dessen / sich in die Hůt oder versatzung muß legen.<section end="2"/>
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aller ding mehr tadler denn verbesserer, müssen es doch die guthertzigen darfür achten, das diß  
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durch gewisse stuck unnd kurtze begriff anzuzeigen und erkleren, hab ich nicht können noch sollen  
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hindergehn, solche teilung der Person alhie zumelden, damit ob der gegenfechter auß einem oder  
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<section begin="3"/>Derwegen was volgends von den Legern / Hauwen vnnd Blósungen gelehrt / ist hie leichtlich abzunemen / das solches alles auß diser nun gnugsam beschreibung vn abtheilung des Mans herfleußt.<section end="3"/>
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abzunemen, das solches alles auß diser nun gnugsam beschreibung und abtheilung des mans herfleußt.<section end="3"/>

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tel betrifft, vnd das Under so dem Kin und Halß zustendig, und darumb das Rechte und Lincke theil, welche gemeinlich wegen der ohren, so beiden seitten zustendig, das Recht oder Lincke ohr genant werden.

Wiewol aber nicht ohne, das solche außtheilung etlichen sehr kindisch duncken wurd, wie dan aller ding mehr tadler denn verbesserer, müssen es doch die guthertzigen darfür achten, das diß fürnemlich und allein darumb gemeldet, das auß diser teilung alle andere notwendige und zum Fechten gehörige stuck, als auß einem quell und brunnen entspringen und herfliessen. Denn sinte mal das Fechten wie obgemelt nichts anders ist, dan so zwo Personen in gleichen wehren gegen einander Kempffen, wie einer den andern mit behendigkeit verletzen, oder sich fürsichtigklich ver teidigen und beschützen möge. Auch mein vornemen ist, wie denn in allen andern wehren, solchs durch gewisse stuck unnd kurtze begriff anzuzeigen und erkleren, hab ich nicht können noch sollen hindergehn, solche teilung der Person alhie zumelden, damit ob der gegenfechter auß einem oder anderm theil zufechten sich vermercken leßt, einer mit rechtmessiger versatzung, widerumb sich gefaßt zumachen wißte. Oder ob jener auff einer oder andern seiten sich etwa mit einer Blösse er zeigen wurd, er sein streich auch auff ihn rechtschaffen mit vortheil anstellen könde. Dann je ein man an deren vier orten einen, von wegen entdeckter Blösse getroffen, oder hinwider zuuerhütung dessen, sich in die Hut oder versatzung muß legen.

Derwegen was volgends von den Legern, Häuwen und Blösung gelehrt wirt, ist hie leichtlich abzunemen, das solches alles auß diser nun gnugsam beschreibung und abtheilung des mans herfleußt.